Kirchenbuch

Kirchenbuch

Kirchenbuch
Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung folgender kirchlicher Amtshandlungen: Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Begräbnisse und Trauerfeiern, Übertritte und Wiederaufnahmen in die Kirche. In besonderen Verzeichnissen sind einzutragen: Kirchenaustritte und Übertritte zu anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Angaben über Gottesdienste sind im Sakristeibuch/Sakristeiverzeichnisse festzuhalten.Übrigens: Kirchenbücher kennt man seit dem 16. Jahrhundert.

Kirchenbuchführung
Alle Amtshandlungen, die im Bereich einer Kirchengemeinde vollzogen werden, sind von der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer in die entsprechenden Kirchenbücher einzutragen. Die Eintragungen sind jahrgangsweise mit laufenden Nummern zu versehen. Sie müssen mit dokumentenechten Schreibmitteln (auch Drucker, Papier) vorgenommen werden.
Die Kirchenbücher sind von der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer zu führen. Dies sind zunächst die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde oder aber eine bzw. ein vom Gemeindekirchenrat bestellte Kirchenbuchführerin bzw. bestellter Kirchenbuchführer, zumeist die Kirchenbürosekretärin.

Die Anleitung zur Kirchbuchführung finden sie hier, für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Meldewesen unter Tel.: 0441-77012113 gerne zur Verfügung

Kirchenbuchordnung
In der Kirchenbuchordnung sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Kirchenbuchführung geregelt.
siehe Rechtssammlung KirchenbuchO 9.11 oder Anhang)

Kirchenbuchauszüge
Auszüge aus Kirchenbüchern geben den Inhalt der Eintragung unter Angabe der Fundstelle wieder. Sie müssen von der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer gesiegelt werden. Vorlagen für Kirchbuchauszüge finden sie hier. Die Gebühren für die Erteilung von Kirchenbuchauszügen richten sich nach der Gebührenordnung.

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