Kirchenkreis

Kreiskirchenrat
Der Kreiskirchenrat ist ein Gremium, das über die Aufgaben des Kirchenkreises berät und beschließt. Dem Kreiskirchenrat gehören an: Der Kreispfarrer/in als Vorsitzende/r, einem Pfarrer/in oder Pfarrdiakon/in als stv. Vorsitzenden und drei Kirchenältesten, die von der Kreissynode gewählt wurden. Der Kirchenkreisrat beschließt z. B. den Haushalts- und Stellenplan des Kirchenkreises, verteilt die zur Verfügung stehenden Gelder, schafft übergemeindliche Einrichtungen (Suchtberatung, Kreisjugenddienst etc.).

Kreispfarrer
Dem Kreispfarrer wird vom Oberkirchenrat auf Dauer von 8 Jahren auf Vorschlag des Bischofs berufen. Er muss gleichzeitig Inhaber einer Pfarrstelle des Kirchenkreises sein. Dem Kreispfarrer obliegt insbesondere die Leitung der Kreissynode und der Vorsitz im Kreiskirchenrat. Der Kreispfarrer kann mit beratender Stimme an Sitzungen der Gemeindekirchenräte teilnehmen. In Ausnahmefällen kann er auch die Einberufung des GKR verlangen. Er ist Mitglied der Visitationskommission des Oberkirchenrates.

Kreissynode
Die Kreissynode ist das Leitungsgremium eines Kirchenkreises. Sie wird von der Kreispfarrerin/vom Kreispfarrer geleitet.

(siehe Kirchenordnung ab Artikel 55)

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