Gemeindekirchenrat
Jede Kirchengemeinde muss einen Gemeindekirchenrat haben. Er besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern und den Mitgliedern kraft Amtes (Pfarrerinnen und Pfarrer). Der Gemeindekirchenrat ist für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (regelmäßige öffentliche Gottesdienste, kirchliche Unterweisung, Seelsorge, Diakonie, notwendige Ordnung in der Kirchengemeinde) zuständig und leitet und verwaltet die Kirchengemeinde.
