Beglaubigung

 

Beglaubigungen
Beglaubigungen z.B. von Auszügen aus dem Kirchenbuch, Zeugnissen oder Beurteilungen für Bewerbungsunterlagen werden mit dem Beglaubigungsstempel und dem Kirchensiegel von einem/einer Siegelberechtigten vorgenommen.
Besondere Beglaubigungen wie z. B. von Unterschriften oder kirchlichen Angelegenheiten, müssen mit dem Kirchensiegel und der Unterschrift des Pfarramtes oder GKR-Vorsitzenden versehen sein.
Sämtliche standesamtliche Urkunden wie z.B. Geburts- und Sterbeurkunden sowie Personalausweise usw. dürfen von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht beglaubigt werden. Auch andere Beglaubigungen für den außerkirchlichen Gebrauch werden nicht immer von staatlichen Stellen anerkannt. Darauf sollte rechtzeitig hingewiesen werden.
In der Regel werden für Beglaubigungen grundsätzlich Gebühren erhoben. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass jede Kirchengemeinde für sich selbst entscheidet, ob für Beglaubigungen Gebühren erhoben werden und wenn ja, in welcher Höhe. Die Einnahmen kommen der Kirchengemeinde zugute und werden nicht auf die Zuweisungen angerechnet.

TIPP: Aktuelle Gebührentafel aus der Rechtssammlung kopieren und griffbereit am Arbeitsplatz aufbewahren (9.061 Gebührentafel)!

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